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   BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99   

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BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99 (https://dejure.org/2000,7190)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2000 - 6 B 79.99 (https://dejure.org/2000,7190)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2000 - 6 B 79.99 (https://dejure.org/2000,7190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Stellung eines Gebäudes unter Denkmalschutz - Fehlen eines Ausgleichsanspruchs (Junktimklausel) im Gesetz - Denkmalschutz als Enteignung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99

    Mangels verfassungskonformer Auslegung unzulässige Richtervorlage des GKG § 61

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der von der Beschwerdeführung selbst aufgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (Beschluß vom 2. März 1999 - BVerfG 1 BvL 7/99 - BVerfGE 100, 226).

    Die darüber hinaus gestellten Rechtsfragen sind ausnahmslos in Frageform gekleidete Aussagen im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.), der sich mit Verstößen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz gegen das Grundgesetz beschäftigt hat.

    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch eine Divergenz zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) geltend machen will, hat sie die Entscheidungserheblichkeit der Frage nach dem Anspruch auf einen "gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich" nicht dargetan.

  • BVerwG, 23.02.1995 - 2 B 14.95

    Beschwerden gegen Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses ist festgehalten, daß Gegenstand der Beratung gewesen seien die "Akten des Gerichts einschließlich der Akte OVG 2 B 14.95 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) sowie die die Grundstücke der Kläger und die übrigen von dem Ensemble erfaßten Grundstücke betreffenden Bauakten des Bezirksamts Zehlendorf von Berlin (5 Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind".

    Bei der Akte OVG 2 B 14.95 handelt es sich um die zum Parallelverfahren - betreffend das Grundstück An der Rehwiese 15 - gehörende Gerichtsakte, in welchem die ursprünglich eingelegte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht zurückgenommen worden ist.

  • BVerwG, 09.10.1997 - 6 B 42.97

    Grundrechtswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - (Buchholz 406.39 Nr. 8 = LKV 1998, 150, 151) hinreichende Ausführungen gemacht.

    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiellrechtliche Auffassung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, auch wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (stRspr, vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Das bloße Aufzeigen einer angeblich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (stRspr, vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der von der Beschwerdeführung selbst aufgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (Beschluß vom 2. März 1999 - BVerfG 1 BvL 7/99 - BVerfGE 100, 226).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts (§ 137 VwGO) beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. zum Inhalt des Revisionszulassungsgrundes BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiellrechtliche Auffassung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, auch wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (stRspr, vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93

    Denkmalschutz; Unterschutzstellung; Verfassungsmäßigkeit; Bekanntgabe ;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Das Oberverwaltungsgericht hat generell auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und speziell zu dieser verfassungsrechtlichen Frage auf sein Urteil vom 3. Januar 1997 (OVGE 22, 45) Bezug genommen.
  • BVerwG, 03.04.1984 - 4 B 59.84

    Genehmigungsvorbehalt - Sperrwirkung - Kulturdenkmal - Änderung - Beseitigung -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99
    Im vorliegenden Fall hätte das Oberverwaltungsgericht daher nur dann einen Verfahrensverstoß begangen, wenn es aufgrund seiner eigenen Rechtsauffassung zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß das Denkmalschutzgesetz Berlin 1995 verfassungswidrig sei, und wenn es trotzdem nicht die Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes herbeigeführt hätte (Beschluß vom 3. April 1984 - BVerwG 4 B 59.84 - DVBl 1984, 638).
  • BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 12.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Verfassungsmäßigkeit der

    8 Hat § 80 c NBG nach der mittels der anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die für die Frage nach seiner Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG abzustellen ist, einen Inhalt, der keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hervorzurufen vermag, liegt weder ein Verfahrensfehler in Gestalt der Missachtung der Vorlagepflicht vor (vgl. auch Beschluss vom 6. März 2000 BVerwG 6 B 79.99 Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 10 S. 3 m.w.N.) noch stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen einer derartigen Missachtung.
  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

    Das Oberverwaltungsgericht hätte daher nur dann einen Verfahrensverstoß begangen, wenn es aufgrund seiner eigenen Rechtsauffassung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die §§ 19, 20 KiBiz verfassungswidrig seien, und wenn es trotzdem nicht die Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes herbeigeführt hätte (Beschlüsse vom 3. April 1984 - BVerwG 4 B 59.84 - DVBl 1984, 638 und vom 6. März 2000 - BVerwG 6 B 79.99 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 10).
  • VG Düsseldorf, 29.03.2004 - 9 L 359/04
    Zudem ermöglichen zusätzlich die Ausgleichsregelungen der §§ 31 und 33 DSchG die Sicherung der Zumutbarkeit staatlicher Eingriffe (vgl. OVG NW Urt. v. 15.8.1997 7 A 133/95, EzD 5.4, Nr. 3; s. auch BVerwG, Beschluss v. 6.3.2000, 6 B 79/99, EzD 1.1, Nr. 8).

    Ob nämlich Ausgleichsansprüche der Antragsteller tatsächlich bestehen, war bei Erlass der Verfügung aus den bereits genannten Gründen nicht absehbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000 1 BvR 242/91, 315/99, BVerfGE 102, 1 [24]; BVerwG, Beschl. v. 6.3.2000 6 B 79/99, aaO).

  • BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 17.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Verfassungsmäßigkeit der

    8 Hat § 80 c NBG nach der - mittels der anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die für die Frage nach seiner Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG abzustellen ist, einen Inhalt, der keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hervorzurufen vermag, liegt weder ein Verfahrensfehler in Gestalt der Missachtung der Vorlagepflicht vor (vgl. auch Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 6 B 79.99 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 10 S. 3 m.w.N.) noch stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen einer derartigen Missachtung.
  • BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfassungsmäßigkeit einer

    Hat § 80 c NBG nach der - mittels der anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die für die Frage nach seiner Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BverfGG abzustellen ist, einen Inhalt, der keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hervorzurufen vermag, liegt weder ein Verfahrensfehler in Gestalt der Missachtung der Vorlagepflicht vor (vgl. auch Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 6 B 79.99 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 10 S. 3 m.w.N.) noch stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen einer derartigen Missachtung.
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